Satzung

Die Bestimmungen der Satzung treten durch Beschluss der Gründungsversammlung am 4. Juni 2004 der Wählergruppe „Liste 2004 – Initiative für Herford“ in Kraft.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Wählergruppe führt den Namen FW Freie Wähler Deutschland „Liste 2004 – Initiative für Herford“
    die Kurzform lautet FW Freie Wähler „Liste 2004“ oder „Liste 2004“.
  2. Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Herford.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Rechtsform

Die „Liste 2004“ versteht sich als unabhängige Wählergemeinschaft, sie ist als nicht rechtsfähiger Verein organisiert und ist Mitglied der Freien Wähler NRW/Deutschland.

§3 Zweck

  1. Der Zweck der Wählergruppe „Liste 2004“ ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die „Liste 2004“ versteht sich als parteiübergreifende, unabhängige und basisdemokratische Wählergruppe.
  2. Die „Liste 2004“ will insbesondere:
    1. die berechtigten Interessen der Bürgerinnen und Bürger vertreten, die sich für nachhaltige Stadtentwicklung, soziale und ökologische Ziele, demokratische Stadtkultur, Transparenz, echte Bürgerbeteiligung, Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit einsetzen
    2. die entsprechenden Gremien wie Rat, Ausschüsse und Bezirksvertretungen zur Durchsetzung der bezeichneten Ziele nutzen
    3. betroffene Bürger umfassend, aktuell informieren und über die Möglichkeiten der Einflussnahme auf Verwaltungs- und Politikentscheidungen aufklären.
  3. Die „Liste 2004“ ist selbstlos im gemeinnützigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger tätig, sie erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel der „Liste 2004“ dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der „Liste 2004“ erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Wählergemeinschaft. Keine Person darf durch zweckfremde Vereinsausgaben begünstigt werden. Bei Verträgen dürfen Vergütungen nicht außer Verhältnis zur vereinbarten Leistung stehen.
  4. Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt des Eintritts auf kommunaler Ebene wahlberechtigt ist. Ausnahmen sind möglich.
  2. über die Aufnahme entscheidet zwischen den Mitgliederversammlungen der Vorstand, der seine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gibt. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, die jeweilige Vorstandsentscheidung zu widerrufen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
    Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze und Ziele der „Liste 2004“ verstößt.
    über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern, wenn mindestens ⅔ der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
    Der Antrag muss zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden.
    Auf Antrag (des Betroffenen oder weiterer Mitglieder) bei der Mitgliederversammlung wird der Ausschlussantrag mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung an die Schiedskommission weitergeleitet, die innerhalb von maximal zwei Monaten den Antrag zu behandeln hat. Der Antrag wird danach der nächsten Mitgliederversammlung – zusammen mit der Empfehlung der Schiedskommission – erneut zur Entscheidung vorgelegt. Während des Verfahrens ruht die Mitgliedschaft des vom Ausschlussantrag betroffenen Mitglieds.
    Wer den festgelegten Beitrag bis spätestens zum Ende des 1. Quartals im Folgejahr trotz schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet hat, verliert seine aktiven Rechte als Mitglied, seine Mitgliedschaft ruht ab diesem Zeitpunkt. Ausnahmen und Sondervereinbarungen aus sozialen oder persönlichen Gründen sind auf Beschluss des Vorstandes möglich. Wer trotz weiterer Zahlungsaufforderungen seine Beitragspflicht ohne erkennbaren Grund weiterhin nicht erfüllt, kann durch Beschluss des Vorstandes als Mitglied gestrichen werden, es gelten die Verfahrensweisen zum Ausschluss.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Initiative des Vorstandes mindestens einmal im halben Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Initiative des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern statt.
    Zu allen Mitgliederversammlungen ist durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und unter Benennung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte und Anträge einzuladen. Nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand ist dieser verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen zu dieser Versammlung einzuladen unter Berücksichtigung der gewünschten Tagesordnungspunkte und Anträge. Kommt der Vorstand dem ordnungsgemäßen Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach bzw. ist hierzu nicht in der Lage, sind die antragstellenden Mitglieder berechtigt, selbst zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet als höchstes beschlussfassendes Organ über:
    1. die Richtlinien der politischen Arbeit der Wählergemeinschaft
    2. die Leitung und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    4. Besetzung des Vorstandes, der Revisoren und der Schiedskommission
    5. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und der Revision, sowie die Entlastung des Vorstandes
    6. die Aufstellung der Kandidaten für den Rat der Stadt Herford, das Amt des Bürgermeisters, die Aufstellung der Kandidaten für den Kreistag im Kreis Herford sowie die evtle. Bezirksvertretung
    7. die Richtlinien zur Verwendung der finanziellen Mittel
    8. die Beitragsordnung
    9. Satzungsänderungen
  3. Anträge können vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Anträge sind in der Regel schriftlich an den Vorstand zu richten und werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht. Initiativanträge an die Mitgliederversammlung von Vorstand oder Mitgliedern sind bis zur Behandlung des Tagesordnungspunktes „Anträge“ auf der Mitgliederversammlung zugelassen, sofern deren Anlass nach der Einladung zur Mitgliederversammlung begründet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 50% der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit kann auf Antrag eines Mitglieds vor der Beschlussfassung über die Tagesordnung festgestellt werden. Der Vorstand lädt daraufhin innerhalb von zwei Wochen die Mitglieder schriftlich zu einer weiteren MV mit den gleichen Tagesordnungsvorschlägen ein. Diese MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Der Vorstand kann rechtsverbindliche Erklärungen für die Wählergemeinschaft abgeben.
  2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in, die in getrennten Wahlgängen zu wählen sind.
    Weiterhin gehören dem Vorstand bis zu drei Beisitzer/innen an, die nach Vorschlagsliste gewählt werden können. Weitere Beisitzer können gewählt. werden. Alle Kandidaten für den Vorstand müssen erklären, ob sie Mitglied einer Partei sind oder bei der Stadtverwaltung oder einer der städtischen Beteiligungsgesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften beschäftigt sind. Vorstandswahlen erfolgen in der Regel in geheimer Wahl. Ausnahmen sind möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
  3. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in oder ein vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied vertritt die Wählergemeinschaft in der öffentlichkeit. Der/die Kassierer/in sowie mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder sind gegenüber dem kontoführenden Geldinstitut zeichnungsberechtigt, wobei mit dem Geldinstitut zur Erteilung schriftlicher Aufträge mindestens zwei Unterschriften vereinbart werden sollten. Entscheidungen über Ausgaben in Höhe von mehr als 250 € müssen vom Vorstand beschlossen sein.
  4. Vorstandssitzungen finden in einem vom Vorstand zu beschließenden Rhythmus und sonst nach Bedarf statt, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Sie sind in der Regel mitgliederöffentlich, die Termine sind den Mitgliedern bekannt zu machen. Sie sind vom Vorsitzenden bzw. in seinem Auftrage einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren auf einer Jahreshauptversammlung gewählt. Einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, sofern ein dahingehender Antrag in schriftlicher Form mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht wurde. Für die Abwahl ist eine ⅔ Mehrheit auf der Mitgliederversammlung erforderlich.
    Nach der Abwahl des gesamten Vorstandes beauftragt die Mitgliederversammlung Mitglieder, die innerhalb von zwei Wochen zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen einzuladen haben.

§7 Die Revision und die Schiedskommission

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens zwei Revisoren sowie eine dreiköpfige Schiedskommission, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder oder Mandatsträger im Rat der Stadt oder den Kreis-, bzw. Bezirksvertretungen sein dürfen.
  2. Die Revisoren prüfen die finanzielle Geschäftsführung der/des Kassierers/in bzw. des Vorstandes in der Regel vor der Jahreshauptversammlung sowie bei besonderem Bedarf und erstatten der Jahreshauptversammlung einen Bericht. Die Schiedskommission tagt bei Bedarf und hat die Aufgabe, insbesondere bei Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und/oder Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats- und Funktionsträgern zu vermitteln. Die Schiedskommission berät:
    1. bei Ausschlussanträgen
    2. bei schwerwiegenden persönlichen und/oder inhaltlichen Differenzen zwischen einzelnen Mitgliedern und/oder einzelnen Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats- und Funktionsträger
  3. Die Schiedskommission prüft unvoreingenommen die Auffassungen und Argumente der Beteiligten; sie unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Differenzen oder empfiehlt der nächsten Mitgliederversammlung einen Lösungsvorschlag bzw. -antrag.
  4. Die Schiedskommission legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit bei der Jahreshauptversammlung ab.

§8 Aufstellung der Kandidaten für den Rat, den Bürgermeister der Stadt sowie die Kreis – Bezirksvertretung

  1. Zur Wahl der Kandidaten für den Rat der Stadt, des Bürgermeisters sowie der Kreis- und Bezirksvertretungen lädt der Vorstand rechtzeitig vor der Kommunalwahl zu einer gesonderten Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Kandidaten für den Rat der Stadt, das Bürgermeisteramt und die Kreis- und Bezirksvertretungen. Die Aufstellung der Kandidaten vollzieht sich nach den Bestimmungen des jeweils zum Zeitpunkt der Nominierung geltenden Landeswahlrecht

§9 Satzungsänderung / Auflösung der Wählergemeinschaft

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich mit dem entsprechenden Wortlaut bekannt gemacht werden.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Eine Auflösung der Wählergruppe kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 6 Wochen vorher zu einer Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt eingeladen wurde.
  4. Der Beschluss zur Auflösung der Wählergruppe muss von mindestens ⅔ der Mitglieder der Wählergruppe gefasst werden.
  5. Der Beschluss zur Auflösung der Wählergemeinschaft muss von mindestens ⅔ der Mitglieder der Wählergemeinschaft gefasst werden.
  6. Bei Auflösung der Wählergruppe fällt das Vermögen an das Kinderhaus am Herzklinikum Bad Oeynhausen.

§10 Salvatoresche Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht. Die Mitgliederversammlung wird eine unwirksame Regelung durch eine gesetzlich zulässige ersetzen.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 4. Juni 2004.

Die Satzung wurde geändert und beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2009.

Die Satzung wurde geändert und beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 27. Oktober 2011.