Resolution HG Scheffers (FREIE WÄHLER) zur Dichtheitsprüfung an den Landtag NRW

Stadt Herford

– Der Stadtrat –
c/o Bürgermeister Bruno Wollbrink
im Rathaus

32052 Herford                                                    S / s    15. April 2011

Resolution an den Landtag Nordrhein-Westfalen
§ 61a,  Absatz 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW


Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren des Rates,

hiermit beantrage ich, folgende Resolution zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch den Rat der Stadt Herford beschließen zu lassen und den Landtagsabgeordneten sowie der Landesregierung NRW zu übersenden.

Der Rat der Stadt Herford beschließt folgende Resolution an den Landtag Nordrhein-Westfalen:

Der Landtag wird aufgefordert, die Pflicht zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen aufzuheben, so weit gem. § 61a, Absätze 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW Grundstückseigentümer ihre bereits bestehenden privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit prüfen müssen.

Begründung:

Das Land Nordrhein-Westfalen ist eines von bisher drei von 16 Bundesländern, welche mit dem § 61a LWG NRW eine landesrechtliche Vorschrift zur Dichtheitsprüfung für private Abwasseranlagen erlassen haben.

Die weitaus überwiegende Zahl der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland hat eine derartige landesrechtliche Verpflichtung somit – zumindest bisher – nicht eingeführt.

Für eine landesrechtliche Regelung besteht auch gar keine Notwendigkeit (mehr), da seit dem 01. März 2010  die Gesetzgebungskompetenz hierfür auf den Bund übergegangen ist. Der Bund hat auch bereits in § 61, Abs. 2 WHG (Wasserhaushaltsgesetz) eine grundsätzliche Regelung getroffen.

Sobald hierfür die noch ausstehende Bundes-Rechtsverordnung (mit Zustimmung der Bundesländer!) vorliegt, kann diese Vorschrift – nach Maßgabe der dann festgelegten Einzelheiten – zur Anwendung gelangen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, dass das Bundesland Nordrhein-Westfalen einen landespolitischen Alleingang unternimmt und seinen Bürgern finanzielle Belastungen auferlegt, die in anderen Bundesländern nicht erhoben werden.

Derzeit ist nicht absehbar, welche Anforderungen die ausstehende Bundes-Rechtsverordnung erhebt, bzw. vorschreibt, sodass nicht auszuschließen ist, dass in NRW jetzt Regelungen und Maßnahmen zur Anwendung gelangen, die sodann – aufgrund eben der zu erwartenden Bundes-Rechtsverordnung – keine Gültigkeit mehr haben.

Hinzu kommt, dass bei den vorgesehenen und bereits hier und dort angebotenen Prüfmethoden nicht auszuschließen ist, dass intakte Abwasserleitungen beschädigt werden.

Ferner gibt es bisher keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob und welche Einflüsse von privaten Abwasser-leitungen tatsächlich auf das Grundwasser eingehen.

Besonders aber auch vor dem Hintergrund einer objektiven Kosten-Nutzen-Betrachtung spricht – neben der Gleichbehandlung (Subsidiarität) aller Bundesbürgerinnen und Bundesbürger – derzeit alles gegen die Beibehaltung und Umsetzung der landesrechtlichen Dichtheitsprüfungsvorschriften.

So ist den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern in der westfälischen Stadt Herford des Kreises Herford nicht zu vermitteln,  weshalb diese – letztlich in Ausgestaltung eines Bundesgesetzes – ihre Abwasserkanäle auf Dichtheit zu prüfen und anschließend ggf. mit erheblichen Kostenaufwand zu sanieren haben, während derartige Maßnahmen z.B. unmittelbar jenseits der Landesgrenze zum Nachbarbundesland Niedersachsen nicht gefordert werden.

Der Rat der Stadt Herford setzt Dichtheitsprüfungen gem. § 61a, Absätze 3 und 4 des Landeswassergesetzes (LWG) NRW in Herford so lange aus, bis der Landtag NRW bzgl. dieser Resolution einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der mindestens das Vorliegen einer Bundes-Rechtsverordnung bedingt.

Recht vielen Dank!

Mit freundlichem Gruß
Heinz-Günther Scheffer

Mitglied d. Bundesvereinigung
FREIE WÄHLER  Deutschland