Auch in Herford wurde die Entscheidungsfreiheit der Wähler bewusst beeinträchtigt!

Herford, 05.09.2009  Wollbrink beeinträchtigt vorsätzlich die Entscheidungsfeiheit der Herforder Wählerinnen und Wähler

Bereits zwei Tage nach der Kommunalwahl hat sich für die Herforder Wählerinnen und Wähler gleich an dem ersten bekannt gewordenen Beispiel bestätigt, dass es leider zutreffend ist, dass der amtierende Bürgermeister selbst seine ihn dabei unterstützende Verwaltung aufgefordert hat, die Entscheidungsfreiheit der Herforder Bürgerinnen und Bürger bewusst zu beeinträchtigen.

Wiederholt habe ich den Baudezernenten vor der Kommunalwahl schriftlich um Auskunft zum Stand der „Bauvoranfrage“ für das den Kommunalwahlkampf beherrschende Thema „Kulturzentrum“ in Elverdissen gebeten. Obwohl auskunftspflichtig, ist der die Auskunft bewusst schuldig geblieben.

Einen Tag nach der Wahl darf der persönliche Pressesprecher und erste Wahlkämpfer des Bürgermeisters dann bekannt geben, dass sein Herr die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Herforder Wählerinnen und Wähler auf seine Kappe nehme.

Schließlich habe sein Dienstherr den Elverdisser Wahlbürgerinnen und -bürgern keine Wahlgeschenke machen wollen.

Ungeachtet dessen, dass ich eher dazu neige, davon auszugehen, dass die Begründung für den abweisenden Bescheid nicht haltbar sein wird, mag  das  fragwürdige Verhalten des Bürgermeisters und seiner Verwaltung für den einen oder anderen Herforder – so den Ratsherrn Horst Heining (SPD) – am Ende gar generös anmuten?

Anders wird ein Schuh d’raus: Natürlich fürchtete der Einzelbewerber Wollbrink, der im Wahlkampf vorgab, dass er Bürgermeister aller Bürgerinnen und Bürger sein wolle und der ab sofort – wie selbstverständlich – wieder ausschließlich die Entscheidungen der SPD mittragen wird, dass ihm die große Zahl der Stimmen eingewanderter wahlberechtigter Deutscher am Ende fehlen könnte.

In jedem Fall liegt – so oder so – ein klassischer Fall von Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Herforder Wählerinnen und Wähler vor, zumal das Thema „Kulturzentrum“ in Elverdissen den Kommunalwahlkampf 2009 ebenso maßgeblich wie nachhaltig beherrscht hat.

Vergleiche dazu die Entscheidung des BVerwG 8 C 14.02 vom 08. April 2003 zu einem Fall der Beeinträchtigung der Wählerinnen und Wähler in Bad Homburg (s. unten). Dort musste die Bürgermeisterwahl wiederholt werden.

Heinz-Günther Scheffer
UWG Liste 2004 – Inititative für Herford

PRESSEMITTEILUNG des Pressesprechers des Bürgermeisters v. 01.09. 2009:

Gemeindezentrum in der ehemaligen Gaststätte Ehrler in Elverdissen aus Schallschutzgründen unzulässig

Herford, 1.9.09. Die Bauaufsicht der Stadt Herford hat die Bauvoranfrage der yesidischen Gemeinde für die Nutzung der ehemaligen Gaststätte Hotelbetrieb Ehrler in Elverdissen negativ beschieden. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen, dies ergab die Prüfung, sind nicht umsetzungsfähig. Bürgermeister Bruno Wollbrink hat der yesidischen Gemeinde zugesagt, ihr bei der Suche nach einem geeigneten Standort für ein Gemeindezentrum behilflich zu sein.

Das Lärmschutzgutachten weist, so Herfords Baudezernent Dr. Peter Böhm, mehrere nicht genehmigungsfähige Aspekte auf. So sei die vorgesehene Lärmschutzmauer an der nördlichen Grundstücksgrenze aufgrund des bestehenden Bebauungsplanes nicht zulässig. Auch seien die vorgeschlagenen Auflagen für den Saalbetrieb, wie das Geschlossenhalten von Fenstern und Türen bei den beantragten Familienfeiern nicht praktikabel, da keine Entlüftung vorhanden sei.

Darüber hinaus sei bei Familienfeiern auch mit Musikdarbietungen zu rechnen. Daher könne diese Nutzungsform im Schallschutzgutachten nicht einfach ausgeschlossen werden. Schließlich sehe das von den Yesiden vorgelegte Gutachten vor, dass dem Bauherrn auf dem benachbarten Grundstück in der Straße „Reihe“ zusätzliche passive Lärmschutzmaßnahmen auferlegt würden. Auflagen für Dritte aber seien unzulässig.

„Zusammenfassend bleibt festzustellen“, so Herfords Baudezernent Dr. Peter Böhm, „dass die in der Bauvoranfrage vorgesehene Nutzungsänderung und der beantragte Betrieb nicht zu einem zulässigen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe führen wird, wie dies in einem Mischgebiet gemäß Landesbauordnung vorgeschrieben ist“.

Der Baudezernent wies außerdem darauf hin, dass die für das Gemeindezentrum vorgeschlagenen und noch zu bauenden Parkplätze nicht den Vorgaben des Bebauungsplans entsprächen. Gründe, die eine Befreiung vom Bebauungsplan ermöglichten, lägen aber nicht vor. Dazu gehörten, dass das Wohl der Allgemeinheit dies erfordere, die Abweichung städtebaulich vertretbar sei oder die Durchführung des Bebauungsplan zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führe. „Die Parkplatzproblematik ist allerdings zweitrangig“, stellte Dr. Peter Böhm fest. „Entscheidend für die Ablehnung der Bauvoranfrage sind die nicht umsetzungsfähigen Lärmschutzmaßnahmen.“

Bürgermeister Bruno Wollbrink hat der yesidischen Gemeinde zugesichert, dass die Verwaltung sie bei der Suche nach einem geeigneten Ort für ein Gemeindezentrum unterstützen werde. „Wir müssen diese Problematik grundsätzlich gemeinsam mit der Politik und unter Einbeziehung der Integrationskonferenz klären“, sagte das Stadtoberhaupt. „Aktuell suchen fünf Glaubensgemeinschaften in unserer Stadt nach geeigneten Grundstücken für ihre Bauten. Wenn wir den Gedanken der Integration ernst nehmen, müssen wir auch nach Wegen suchen, damit diese Gruppen für ihre Aktivitäten geeignete Standorte finden.“

Bürgermeister Bruno Wollbrink erläuterte zudem die Gründe für die Bekanntgabe der Entscheidung zwei Tage nach der Kommunalwahl. Die Bauverwaltung habe ihm am Freitag, dem 21. August, also neun Tage vor der Kommunalwahl, das Ergebnis der Prüfung vorgelegt. „Dass ich bei der grundsätzlichen Bedeutung dieses Themas eine solche Entscheidung über das Wochenende gründlich einsehe, ist nachvollziehbar.“ Wenn dann am Montag oder Dienstag die negative Entscheidung bekannt gegeben worden wäre, hätte diese ein „Geschmäckle“ gehabt.

„Es wäre der Verdacht aufgekommen, dass ich wenige Tage vor der Wahl noch ein Wahlgeschenk an die Bürgerinnen und Bürger in Elverdissen hätte verteilen wollen. Das halte ich allein aus integrationspolitischen Gründen für nicht vertretbar. Wenn jemand mir trotzdem vorwirft, ich hätte die Entscheidung verzögert, nehme ich das gern auf meine Kappe“, so das Stadtoberhaupt.


BVerwG: Oberbürgermeisterwahl in Bad Homburg v.d.H. ungültig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einer heute verkündeten Entscheidung die Revision
des Oberbürgermeisters der Stadt Bad Homburg v.d.H. gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem seine Wahl zum Oberbürgermeister im März 1998 für ungültig erklärt und Neuwahlen angeordnet wurden, zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können. Dem lag u.a. das Verhalten mehrerer hauptamtlicher Mitglieder des Magistrats zu Grunde, die zu einer im Zusammenhang mit einem Grundstücksprojekt bestehenden städtischen Option und einem eventuell beabsichtigten Öko-Zentrum den anderen Magistratsmitgliedern und der Stadtverordnetenversammlung Informationen vorenthalten hatten. Dadurch wurde dieses kommunalpolitisch diskutierte Projekt nicht zum Wahlkampfthema.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der hessischen Landtagswahl aufgestellten Grundsätze auf die Kommunalwahlen abgelehnt und eine unzulässige Wahlbeeinflussung auch dann angenommen, wenn pflichtwidrige amtliche Verhaltensweisen, die nicht unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, dazu bestimmt und geeignet sind, die Wählerwillensbildung parteiergreifend und chancenbeeinträchtigend zu beeinflussen.

Diese Rechtsauffassung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Bundesrecht.

Da Bundes(verfassungs-)recht nicht fordert, dass in den Gemeinden die (Ober-)Bürgermeister als Exekutivorgan direkt durch das Volk gewählt werden, sind auch die vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Wahl des hessischen Landesparlamentes aufgestellten Grundsätze nicht notwendig auf die Überprüfung von Kommunalwahlen zu übertragen. Der vom hessischen Landesgesetzgeber nach der für das Revisionsverfahren bindenden Auslegung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Prüfungsmaßstab für Kommunalwahlen ist auch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung auch in einer Täuschung durch Vorenthalten oder Unterdrücken von wahlkampfrelevanten Informationen liegen kann, verletzt kein Bundesrecht. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinträchtigungen seiner Entscheidungsfreiheit. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.

BVerwG 8 C 14.02 – Urteil vom 8. April 2003